Satzung

des Kreisanglerverein Haldensleben

und dessen Vereinsgruppen e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Kreisanglerverein Haldensleben und dessen Vereinsgruppen e.V.

  2. Er ist eingetragen im zentralen Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal, unter der Nummer VR 38142 und hat seinen Sitz in Hörsingen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Entwicklung sowie Förderung des sportlichen Angelns. Seine Arbeit ist vorrangig darauf gerichtet:

    • die Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des

    • sportlichen Angelns, die dem Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt entsprechen, zu erhalten;

    • den Castingsport zu fördern und zu entwickeln;

    • zum Natur- und Umweltschutz beizutragen;

    • Leistungen von aktiver Arbeit zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie der Hege der Fischbestände zu erbringen.

  3. In Wahrnehmung seiner eigenständigen Aufgaben arbeitet der Verein auf der Grundlage der Gesetze des Landes Sachsen-Anhalt eng mit den staatlichen Einrichtungen, Betrieben und Vereinigungen zusammen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Schutz der Natur und den Sport einsetzen.

  4. Der Kreisverein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

  2. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist, dass ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt.

  3. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung der jeweiligen Vereinsgruppe. Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Gruppenvorstand.

  4. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren schriftlicher Anerkennung wirksam.

  5. Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern

  • passiven Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind direkt am sportlichen Angeln teilnehmende Mitglieder. Passive Mitglieder nehmen nicht aktiv am sportlichen Angeln teil. Zu Ehrenmitgliedern können einzelne Mitglieder von der Delegiertenversammlung ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Angelsport verdient gemacht haben.

§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • nach Erwerb des Fischereischeines und der Angelberechtigung das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt in den Vereinsgewässern auszuüben.

  • aktiv am Vereinsleben teilzunehmen

  • die Vereinseinrichtungen zu nutzen

  • die Leitungen zu wählen und selbst gewählt zu werden

  • Rechenschaft über geleistete Leitungstätigkeit zu verlangen

  • einen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • die Rechtsvorschriften der Länder sowie die Satzung des Vereins einzuhalten

  • sich gegenüber Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich aktiv zu ihrem Erhalt einzusetzen

  • die dem Verein zur Pacht oder Nutzung übertragenen, von ihm geschaffenen bzw. erworbenen Gewässer, Sportanlagen, Anglerheime und andere bauliche Anlagen zu pflegen und zu schützen, sowie daran durch persönliche Leistungen entsprechend den Beschlüssen des Vereins beizutragen

  • pünktlich seine Mitgliedsbeiträge zu entrichten und seinen finanziellen Verpflichtungen entsprechend der Beitragsordnung nachzukommen

  • seinen Verpflichtungen zu gemeinnütziger Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Vereines nachzukommen

  • alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Gruppenvorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von 4 Monaten vor Ende des Kalenderjahres abgegeben werden. Der Austritt wird am 31. Dezember des Jahres wirksam.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    • wegen Missachtung von Anordnungen der Organe oder der Satzung des Vereins

    • wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins, der Vereinsgruppe oder gewissenlosen Verhaltens gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins

    • wegen Nichtzahlung finanzieller Verbindlichkeiten innerhalb von zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung

    • wegen unehrenhafter Handlungen

  4. Über den Ausschluss aus der Vereinsgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung der Gruppe mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher einzuladen.

  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Berufungsrecht vor dem Schiedsausschuss zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten des Mitglieds. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

  8. Der Mitgliederwechsel in eine andere Vereinsgruppe ist zuvor beim Gruppenvorstand anzuzeigen.

§ 7 Gebühren und Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat bei seiner Aufnahme eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Delegiertenversammlung des Kreisvereins festgelegt. Die Aufnahmegebühr verbleibt in der Vereinsgruppe.

  2. Von den Mitgliedern werden die Beiträge bis zum 31.03. des Kalenderjahres (erhoben. Die Höhe der Beiträge wird vom Kreisvorstand festgelegt.

  3. Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, unter Angabe von Gründen, kann der Beitrag durch den Gruppenvorstand für einen gewissen Zeitraum gestundet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • der Kreisvorstand

  • die Delegiertenversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:

    • der Vorsitzende

    • der 1. stellvertretende Vorsitzende

    • der 2. stellvertretende Vorsitzende

    • der Schatzmeister

    • der Kreisgewässerwart

    • der Sportwart

    • der Schriftführer

    • der Jugend- und Pressewart

    • der Verwalter der Grundmittel

    • Leiter der Fischereiaufsicht

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Gruppe und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat er der Delegiertenversammlung zu berichten.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende

  • der 1. stellvertretende Vorsitzende

  • der Schatzmeister

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  2. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen). Darüber hinaus können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung (wie zum Beispiel Sitzungsgelder) erhalten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand, wofür er von § 181 BGB befreit ist. Dabei ist die Haushaltslage sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen.

  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Delegiertenversammlung ein Vereinsmitglied und regelt die Aufgabenverteilung.

§ 10 Der Kreisvorstand

  1. Dem Kreisvorstand gehören an:

    • der Vorstand

    • die Vorsitzenden der Vereinsgruppen

  2. Der Kreisvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

    • Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung

    • laufende Geschäftsführung des Vereins

    • Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung

    • Verwaltung und Pflege der Vereinseinrichtungen

    • Pachtung und Organisation der Pflege von Gewässern

    • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

  3. Der Kreisvorstand tritt regelmäßig zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende und mindestens 60 % der Vereinsgruppen, durch die Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied, anwesend sind.

§ 11 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

  3. Entzieht die Delegiertenversammlung einem Mitglied des Vorstandes oder dem gesamten Vorstand das Vertrauen, so finden Neuwahlen statt. Wiederwahl ist zulässig. Für den Vertrauensentzug muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher ist besonders grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 12 Wahl der Gruppenvorstände

  1. Die Vereinsgruppen wählen ihren Vorstand für die Dauer von 4 Jahren in der Jahreshauptversammlung. Ein Vorstandsmitglied oder der Gruppenvorstand kann von der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn ihm das Vertrauen entzogen wird. Wiederwahl ist zulässig. Als Grund für den Vertrauensentzug gilt grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der Vorstand und der Kreisvorstand sind von der Wahl in Kenntnis zu setzen.

§ 13 Die Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand alle 4 Jahre einberufen oder sie findet statt, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie wird ferner einberufen, wenn 1 Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Verein beantragt.

  2. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Leitung der Delegiertenversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden. Ist keiner der beiden anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen, oder auf Beschluss der Delegiertenversammlung geheim erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  4. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  5. Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  • Entlastung und Wahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, der Geschäfts- und Kassenberichte und der Berichte der Kassenprüfer

§ 14 Die Mitgliederversammlung der Vereinsgruppen

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsgruppenvorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange der Vereinsgruppe erfordern schriftlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsgruppenmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsgruppenvorstand beantragt.

  2. Der Vereinsgruppenvorsitzende oder sein Stellvertreter kann die Mitgliederversammlung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen einberufen.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  4. Bei Abstimmungen zählen nur gültige Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  5. Die Mitgliederversammlung der Vereinsgruppe hat folgende Aufgaben:

  • Entlastung und Wahl des Gruppenvorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage der Vereinsvorgabe und der Gemeinschaftsleistungen

  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus der Vereinsgruppe

  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, der Kassenberichte und der Berichte der Kassenprüfer.

§ 15 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind auf schriftliche Anweisungen des Vorsitzenden oder seines 1. Stellvertreters vorzunehmen. Die Vereinsgruppen sind nicht kontoführungspflichtig.

  2. Der Verein finanziert sich durch:

    • Mitgliedsbeiträge

    • öffentliche Zuschüsse

    • Spenden

    • Einnahmen aus wirtschaftlichen Betrieben.

  3. Die finanziellen Mittel sind sparsam und effektiv, ausschließlich für die in § 2 festgelegten Zwecke zu verwenden.

  4. Weitere Festlegungen regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 16 Die Kassenprüfer

Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, der Konten und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über die Ergebnisse der Prüfungen ist auf der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Vereinsgruppen wählen für ihre Gruppe mindestens 2 Kassenprüfer.

§ 17 Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten ist der Schiedsausschuss autorisiert. Er setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen, die jedoch keine Leitungsfunktion im Verein oder den Vereinsgruppe innehaben dürfen. Zu Entscheidungen müssen mindestens drei Ausschussmitglieder anwesend sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins und seiner Vereinsgruppen kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anlässlich einer ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

  2. Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen an den Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Delegiertenversammlung des Vereins am 24.03.2018 beschlossen worden und tritt unverzüglich in Kraft.

Friedhelm Müller

Ines Schmidt

(1. stellvertretender Vorsitzender)

(2. stellvertretende Vorsitzende)

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